Erinnerung: Fristen für Übungsleiterabrechnungen und wichtige Hinweise für Übungsleiterverträge
Durch die Optimierung des Geschäftsprozesses kann die Abrechnung der Übungsleitenden künftig effizienter und zeitnaher erfolgen. Voraussetzung hierfür ist eine standardisierte Selbstauskunft der Übungsleitenden, mit der die relevanten steuerlichen Angaben bereits im Vorfeld bestätigt werden.
Übungsleiterabrechnungen und Kostenabrechnungen müssen bis spätestens zum Ende des darauffolgenden Quartals eingereicht werden.
Zur Orientierung:
- Abrechnungen für das 1. Quartal (Januar–März): Frist bis 30. Juni 2026
- Abrechnungen für das 2. Quartal (April–Juni): Frist bis 30. September 2026
- Abrechnungen für das 3. Quartal (Juli–September): Frist bis 15. Dezember 2026
- Abrechnungen für das 4. Quartal (Oktober–Dezember): Frist bis 15. Dezember 2026
Nach Ablauf dieser Fristen können Abrechnungen nicht mehr berücksichtigt werden.
Abgabe der Abrechnungen
Die Abgabe der Übungsleiterabrechnungen und Kostenabrechnungen erfolgt auf folgenden Wegen:
Persönlich: im Büro 3 (Harbigstr. 40 / Julius-Hirsch-Sportanlage)
Postalisch an die Geschäftsstelle:
Sport-Club Charlottenburg e. V.
Fußballabteilung z. H. Frau Weise
Waldschulallee 34–36
14055 Berlin
Digital (per E-Mail): nur, wenn die Unterschrift digital in das PDF eingefügt wurde.
Fotos werden nicht akzeptiert.
E-Mail:
Belege und Quittungen müssen zwingend im Original eingereicht werden.
Wichtiger Hinweis für die Saison 2026/2027
Vom Abteilungsvorstand entschiedene Übungsleiterverträge bedürfen ab der Saison 2026/2027 vor Vertragsbeginn der Vorlage folgender Unterlagen:
- Erfassungsbogen
- erweitertes polizeiliches Führungszeugnis (EFZ)
- Kinderschutz-Zertifikat
- SCC-Ehrenkodex
- Lizenz (falls vorhanden)
Die erforderlichen Unterlagen müssen vollständig vorliegen, bevor ein Übungsleitervertrag wirksam abgeschlossen werden kann.
Der Übungsleitervertrag enthält einen Absatz, mit dem ihr mit eurer Unterschrift bestätigt, dass die Voraussetzungen für die Übungsleiterpauschale erfüllt sind. Überschreiten eure Einnahmen den Steuerfreibetrag von 3.300,00 €, müsst ihr die darüberhinausgehenden Beträge selbstständig versteuern.
Vielen Dank für die Beachtung.